Die Regelungen und Stichtage für die Einschulung 2012 sind in den einzelnen Bundesländern ganz unterschiedlich. Aktuell bewegen sich die Stichtage (Tage des laufenden Kalenderjahres, bis zu denen die Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben) bundesweit zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember. Berlin ist allerdings das einzige Bundesland, das den 31. Dezember noch als Stichtag hat.
Andere Bundesländer haben ihre Pläne der schrittweisen Ausdehnung der Stichtage wieder verworfen.
Nordrhein Westfalen beispielsweise hat zum Schuljahr 2012/2013 den Stichtag geändert. Ursprünglich sollte der Stichtag der 31. Oktober sein (2013/2014 der 30. November und 2014/2015 der 31. Dezember). Aktuell ist der 30. September der Stichtag und die schrittweise Änderung wird im aktuellen Schulgesetz nicht mehr erwähnt. Erfreulich für alle Kinder und Eltern in NRW, die jetzt wieder für alle ab dem 1. Oktober geborenen Kinder selber entscheiden können, ob die Kinder mit 6 Jahren oder vorzeitig eingeschult werden.
Bei der Möglichkeit der Zurückstellung gab es auch Änderungen. Zum Beispiel in Berlin ist eine Zurückstellung wieder möglich. Allerdings scheint dies, nach den Angaben einzelner Eltern, auch bei im Dezember geborenen Kindern nicht unbedingt zu gelingen.
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen über die Stichtage und weitere Regelungen in den einzelnen Bundesländern für das Schuljahr 2012/2013 und darüber hinaus. Die Auflistung ist alphabetisch sortiert.
Baden Württemberg
In Baden Württemberg ist der Stichtag der 30. September. Vorzeitig eingeschult werden können Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben. Eine begründete Zurückstellung ist möglich.
(§ 73 ff. Abs. B Teil 7 SchG)
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg finden Sie
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Bayern
In Bayern ist der Stichtag der 30. September. Eine vorzeitige Einschulung sowie eine Zurückstellung sind möglich.
(Abschnitt IV, Art.37 BayEUG)
Das Bayrische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen finden Sie
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Berlin
In Berlin ist der Stichtag der 31. Dezember. Kinder, die bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten früher eingeschult werden. Eine Zurückstellung ist (wieder) möglich.
(§ 42 SchulG) Das Schulgesetz für das Land Berlin finden Sie
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Brandenburg
In Brandenburg ist der Stichtag der 30. September Eine vorzeitige Einschulung ist möglich.
(§37 Teil 4 BbgSchulG) Das Brandenburgisches Schulgesetz finden Sie
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Bremen
In Bremen ist der Stichtag der 30. Juni. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die bis zum 31. Dezember 6 Jahre alt werden, früher eingeschult werden (Kinder die bis zum 30. Juni des Jahres das 5. Lebensjahr erreichen, können auf Antrag der Eltern und Befürwortung der Grundschule früher eingeschult werden). Eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen ist möglich.
(Kapitel 2, § 53 BremSchulG) Das Bremische Schulgesetz finden Sie
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Hamburg
Der Stichtag in Hamburg ist der 1. Juli. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine frühere Einschulung. Eine zeitliche Beschränkung ist nicht bekannt. Eine Zurückstellung kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule beantragt werden.
(§ 38 HmbSG) Das Hamburgisches Schulgesetz finden Sie
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Hessen
Der Stichtag in Hessen ist der 30 Juni. Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden können auf Antrag der Erziehungsberechtigten früher eingeschult werden. Nicht schulfähige Kinder können auf Antrag der Eltern zurückgestellt werden.
(§58 Abschn. 2 Teil 4 HschG) Das Hessische Schulgesetz finden Sie
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Mecklenburg-Vorpommern
Stichtag in Mecklenburg-Vorpommern ist der 30. Juni. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die bis zum 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, früher eingeschult werden (Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf auch früher). Eine begründete Zurückstellung ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
(§43 Teil 4 SchulG M-V) Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern finden Sie
hier
Niedersachsen
Stichtag in Niedersachsen ist der 30. September. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine frühere Einschulung möglich. Eine Zurückstellung kann in begründeten Fällen erfolgen.
(§64 3. Abschn Teil 4 NschG) Das Niedersächsisches Schulgesetz finden Sie
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Nordrhein Westfalen
Stichtag in Nordrhein Westfalen ist der 30. September (ab dem Schuljahr 2012/13). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine vorzeitige Einschulung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zurückstellung möglich.
(§ 35 Teil 4 NRW-SchulG) Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden sie
hier
Rheinland-Pfalz
Stichtag in Rheinland-Pfalz ist der 31. August. Ein frühere Einschulung ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Eine begründeten Fällen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Zurückstellung erfolgen.
(§ 57 ff. Abschn. 2 Teil 3 SchulG) Das Schulgesetz für Rheinland Pfalz finden Sie
hier
Saarland
Stichtag in Saarland ist der 30. Juni. Eine frühere Einschulung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine Zurückstellung ist in begründeten Fällen möglich.
(§ 2 SchpflG) Das Schulpflichtgesetz finden Sie
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Sachsen
Stichtag in Sachsen ist der 30. Juni. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine vorzeitige Einschulung sowie eine Zurückstellung der Kinder möglich.
(§ 27 SchulG) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen finden Sie
hier
Sachsen-Anhalt
Stichtag in Sachsen-Anhalt ist der 30. Juni. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die bis zum Stichtag das 5. Lebensjahres vollendet haben, früher eingeschult werden. Eine begründete Zurückstellung ist möglich.
(§ 37 SchulG LSA) Das Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt finden Sie
hier
Schleswig-Holstein
Stichtag in Schleswig Holstein ist der 30. Juni. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder vorzeitig eingeschult werden. Eine direkte Zurückstellung scheint nicht möglich, dafür aber eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen.
(§ 22 Abschn. 2 Teil 2 SchulG) Das Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz finden Sie
hier
Thüringen
Stichtag in Thüringen ist der 1. August. Eine frühere Einschulung ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn das Kind bis zum 30. Juni mindestens das 5. Lebensjahr vollendet hat. In begründeten Fällen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Zurückstellung möglich.
(§ 18 Abschn. 2 ThürSchulG) Das Thüringer Schulgesetz finden Sie
hier